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Als unabhängiges Systemhaus bieten wir allen niedergelassenen Ärzten und Krankenhäusern ein breites Spektrum an Leistungen an. Von der individuellen Beratung über die Integration von Hardware und System-software bis hin zur Telekom-munikation. Unser Konzept stellt den Patienten in den Mittelpunkt, entlastet die Ärzte und das Personal - alles unter betriebs-wirschaftlichen Kostenaspekten.



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AKTUELL:
 
Änderungen der Richtlinien für den Einsatz von IT-Systemen in der Arztpraxis
 
Dtsch Arztebl 2008; 105(12): A-650
BEKANNTGABEN DER HERAUSGEBER: Kassenärztliche Bundesvereinigung
 
 
Die Richtlinien der Kassenärztlichen Bundesvereinigung für den Einsatz von IT-Systemen in der Arztpraxis zum Zweck der Abrechnung gemäß § 295 Abs. 4 SGB V in der Fassung vom 23. Mai 2005 (Dtsch Arztebl 2005; 102[25]: 1843), zuletzt geändert am 18. September 2006 (Dtsch Arztebl 2006; 103[40]: 2658) wird wie folgt geändert:
 
 

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 wird Satz 2 wie folgt gefasst:
„Die Übermittlung der Abrechnungsdaten, der abrechnungsbegründenden Daten, einschließlich Dokumentationen und Qualitätsindikatoren, sowie der zu übermittelnden Statistikdaten hat auf maschinenlesbaren elektronischen Medien zu erfolgen.“

b) In Abs. 1 wird folgender Satz 3 neu eingefügt:
„Die Übermittlung der in Satz 2 genannten Daten hat ab dem 1. Januar 2010 leitungsgebunden elektronisch zu erfolgen.“

c) In Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Die Zertifizierung der Software ist nach jeweils drei Jahren zu wiederholen (Rezertifizierung).“

d) In Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
„Die Sammelerklärung sowie die ggf. erforderlichen Begleitpapiere sind ab dem 1. Januar 2010 leitungsgebunden elektronisch bei der Kassenärztlichen Vereinigung einzureichen.“

2. § 3 enthält folgende Fassung:

„Die Vertragsärzte können ihre Kassenärztliche Vereinigung längstens bis zum 31. Dezember 2008 beauftragen, das maschinelle Einlesen der Abrechnung durchzuführen. Die Vertragsärzte, die das 63. Lebensjahr überschritten haben, können ihre Kassenärztliche Vereinigung längstens bis zum Beginn der flächendeckenden Einführung der Gesundheitskarte nach § 291 a SGB V beauftragen, das maschinelle Einlesen der Abrechnung durchzuführen.“

3. Die Änderungen treten zum 1. Januar 2008 in Kraft.

Berlin, den 19. Februar 2008

 

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