1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 wird Satz 2 wie folgt gefasst:
„Die Übermittlung der Abrechnungsdaten, der abrechnungsbegründenden Daten, einschließlich Dokumentationen und Qualitätsindikatoren, sowie der zu übermittelnden Statistikdaten hat auf maschinenlesbaren elektronischen Medien zu erfolgen.“
b) In Abs. 1 wird folgender Satz 3 neu eingefügt:
„Die Übermittlung der in Satz 2 genannten Daten hat ab dem 1. Januar 2010 leitungsgebunden elektronisch zu erfolgen.“
c) In Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Die Zertifizierung der Software ist nach jeweils drei Jahren zu wiederholen (Rezertifizierung).“
d) In Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
„Die Sammelerklärung sowie die ggf. erforderlichen Begleitpapiere sind ab dem 1. Januar 2010 leitungsgebunden elektronisch bei der Kassenärztlichen Vereinigung einzureichen.“
2. § 3 enthält folgende Fassung:
„Die Vertragsärzte können ihre Kassenärztliche Vereinigung längstens bis zum 31. Dezember 2008 beauftragen, das maschinelle Einlesen der Abrechnung durchzuführen. Die Vertragsärzte, die das 63. Lebensjahr überschritten haben, können ihre Kassenärztliche Vereinigung längstens bis zum Beginn der flächendeckenden Einführung der Gesundheitskarte nach § 291 a SGB V beauftragen, das maschinelle Einlesen der Abrechnung durchzuführen.“
3. Die Änderungen treten zum 1. Januar 2008 in Kraft.
Berlin, den 19. Februar 2008
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