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  • stärkere Patientenbindung und -zufriedenheit
  • individuelle Beratung
  • größere Mitarbeiterzufriedenheit
  • optimierte Arbeitsabläufe
  • höhere Umsätze und Erträge
  • transparente und kostengünstige Wartungsverträge
  • schneller Support
  • große Projekterfahrung
 
 

 

Zertifierte Hardware

Das Medizinproduktegesetz (kurz MPG) bezeichnet in Deutschland und Österreich die nationale Umsetzung der europäischen Richtlinien 90/385/EWG für aktive implantierbare medizinische Geräte, 93/42/EWG für Medizinprodukte und 98/79/EG für In-vitro-Diagnostika. Die deutsche Fassung enthält die technischen, medizinischen und Informations-Anforderungen sowie Betreiber- und Anwendervorschriften für Medizinprodukte. Daraus ergibt sich zwangsläufig, dass wir nur der Anwendung entsprechend zertifizierte Hardware und Software verteiben.

Beachten Sie dazu bitte auch folgenden Link:  
Medizinproduktegesetz - MPG
   
 
Serversysteme

Moderne Praxislösungen erzeugen ein hohes Datenvolumen und verarbeiten eine Vielzahl an Rechenoperationen.

Unsere Serversysteme sind hochverfügbar, performant und flexibel. Sie sind für hohe Lasten und Dauerbetrieb ausgelegt. Denn die Leistungsfähigkeit aller Arbeitsstationen (Clients) hängt mitunter von der Verfügbarkeit des Servers im Netzwerk ab.

Aus diesen Gründen geht die SHA-Consultants bei der Auswahl seiner Partner keine Kompromisse ein und setzt nur Server mit hoher Verfügbarkeit, Performance und größtmögliche Sicherheit ein. Wir bieten Ihnen maßgeschneiderte Serverlösungen von führenden Herstellern: IBM, HP und Fujitsu-Siemens.

Wählen Sie zwischen verschiedenen Ausbaustufen. Im Speziellen heißt das: Multi-Prozessor CPU´s, hot-plugable Komponenten, redundante Netzteile, 2-fach Gigabit-LAN, RAID Level 0/1/5, alles abgesichert durch unterbrechungsfreie Stromversorgungen (USV).

 
 
Clientsysteme

Unsere Client-Systeme besitzen gemäß den Anforderungen des BGI 650 (Leitfaden zur Gestaltung von Bildschirm- und Büroarbeitsplätzen) ergonomische Benutzerschnittstellen, sind leise und verfügen über ein schönes Design. Wählen Sie auch hier zwischen verschieden Ausbaustufen. Wir beraten Sie gerne.

Arbeitsstationen folgender führender Hersteller haben wir für Sie im Programm: IBM, HP und Fujitsu-Siemens.

 
 
Displays

Wir unterscheiden zwei Arten von Displays bzw. Displayqualitäten.

Zum einem vertreiben wir Displays und Monitore, die der Arbeit mit der Praxensoftware dienen. Die Auswahl dieser Modell erfolgt wie bei den Clients maßgeblich nach dem Leitfaden zur gestaltung von Bildschirm- und Büroarbeitsplätzen.

Zum anderen die hochwertigen Diplays, die für die Befundung bzw. Mammographie (Siemens, Barco, Eizo, Planar, Nec, Totoku, Fujitsu, etc.)

 

Abnahmeprüfung

nach RöV §16 (2) an Befundungsmonitoren / Bildwiedergabegeräten (BWG) in der Heilkunde.

Die Abnahmeprüfung als rechtliche Grundvoraussetzung zur Befundung an medizinischen Monitoren. Ohne Abnahmeprüfung ist die Befundung nicht erlaubt! Dies kommt einem Verstoß gegen die RöV und dem Strahlenschutz gleich!

Bei Inbetriebnahme und/oder Änderungen (z.B. Austausch) die die Bildqualität verändert oder nachteilig beeinflusst, ist eine Abnahmeprüfung nach DIN V 6868-57 durch den Hersteller oder Lieferanten durchzuführen.

Zum erwähnten Austausch gehören Monitorwechsel, Leihstellung zur Reparatur-Überbrückung oder auch Leihstellung als Verkaufsunterstützung.
Am Ende einer jeden Abnahmeprüfung sind die Bezugswerte für die Konstanzprüfung mit den Messmitteln des Betreibers oder des Unternehmens zu bestimmen.

Diese Messmittel unterliegen der Messmittelüberwachung und sind nur im kalibrierten Zustand mit entsprechendem Kalibrier-Zertifikat zu akzeptieren. Mit abgelaufenen Messmitteln dürfen zur Sicherheit keine Messwerte festgelegt werden.

Die Abnahmeprüfung darf nur von fach- und sachkundigen Personen durchgeführt werden. Näheres regelt die RöV und die QS-RL.

Darüber hinaus sind umfassende Kenntnisse des MPG, der MPBetreibV, der SV-RL, der StrlSchV, der einschlägigen DIN-Normen der Reihe 6868, der PAS1054 und weiteren Regelwerken unerlässlich.

Ordnungswidrigkeiten regelt § 44 der RöV

Ordnungswidrig im Sinne des § 46 Abs. 1 Nr. 4 des Atomgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig Punkt 1. bis 19. nicht beachtet.

Anmerkung: Im direkten Vergleich zur RöV wird bei dem MPG schon der Versuch bestraft. Siehe hierzu MPG § 40 Strafvorschriften.

 

Konstanzprüfung

nach RöV §16 (3) an Befundungsmonitore / Bildwiedergabegeräte (BWG) in der Heilkunde. - Qualitätssicherung bei Röntgeneinrichtungen zur Untersuchung von Menschen.

Die Konstanzprüfung ist in regelmäßigen Abständen durchzuführen; die Häufigkeit wird im Rahmen der Abnahmeprüfung festgelegt. Die Intervalle können nur in Absprache mit der zuständigen Behörde oder im Rahmen einer Teilabnahmeprüfung verändert werden.

Die Verantwortung liegt allein bei dem zuständigen Strahlenschutz- beauftragten/verantwortlichen. Dieser muss eine Person für die Konstanzprüfung ernennen.

Die Intervalle der Konstanzprüfung (hier Messung der Schleierleuchtdichte Ls, des Maximalkontrast Km und weiteren visuellen Prüfungen), hängen sehr von Fakten ab.

Zwei verschiedene Konstanzprüfungen müssen durchgeführt werden:

-Intervallprüfung durch Messung verschiedener Istwerte
-tägliche Prüfung der Grauwertwiedergabe

Minimal-Intervall nach QS-RL Tabelle 3.2.14: Häufigkeit arbeitstäglich! vor jeder Befundung falls die Gefahr besteht, dass sich das Umgebungslicht permanent ändert.

Maximal-Intervall nach QS-RL Tabelle 3.2.14: Häufigkeit halbjährlich!  wenn folgende Voraussetzung gegeben sind

- Konstante Lichtbedingungen und Leuchtdichteregelung des BWG
- BWG interne Kontrastregelung
- Anzeige des Verlassens des Regelbereiches

Tägliche Konstanzprüfung ist durch den Betreiber zu organisieren. Hierbei wird die Grauwertwiedergabe überprüft und die richtige Erkennung durch Unterschrift bestätigt.

Die Konstanzprüfung darf nur von fach- und sachkundigen Personen / Personal durchgeführt werden. Näheres regelt die RöV und die QS-RL.

Darüber hinaus sind umfassende Kenntnisse des MPG, der MPBetreibV, der SV-RL, der StrlSchV, der einschlägigen  DIN-Normen der Reihe 6868, der PAS1054 und weiteren Regelwerken unerlässlich.

Ordnungswidrigkeiten regelt § 44 der RöV

Ordnungswidrig im Sinne des § 46 Abs. 1 Nr. 4 des Atomgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig Punkt 1. bis 19. nicht beachtet.

Anmerkung: Im direkten Vergleich zur RöV wird bei dem MPG schon der Versuch bestraft. Siehe hierzu MPG § 40 Strafvorschriften.
 
 

Peripheriegeräte

Wir bieten neben der bereits angeführten Hardware auch entsprechende Peripheriegeräte wie:

Drucker: digitale Farbdrucker, Farbvideodrucker, Hybridgrafikdrucker und für den alltäglichen Schriftverkehr Color- oder S/W-Laserdrucker in verschiedenen Ausbaustufen.

Scanner: Scanner für den Office-Betrieb, Röntgenscanner zur digitalen Archivierung.

Chipkartenleser: als Universalterminal für eGK und KVK freistehend oder integriert in die Tastatur.